Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge basiert auf dem Grundsatz, daß sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weitervererben soll. Neben den einzelnen Erbenordnungen wird dem Ehegatten des Erblassers nach § 1931 BGB eine Art Sondererbrecht eingeräumt. Er fällt als Erbe nicht unter die Erbenordnung. Wenn der Erblasser keine Erben durch Verfügung von Todes wegen benennt oder diese Verfügung wegen Formmangels oder mangelnder Testierfähigkeit unwirksam ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder, Enkel und Urenkel, wobei zu beachten ist, daß jedes noch lebende Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Darüber hinaus werden sämtliche Verwandte nachrangiger Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.