Das Privatvermögen des Erblassers wird in private Hand weitergeleitet und der Staat besitzt keinen Anteil an der Erbschaft, sondern nur ein gesetzlich nachrangiges Erbrecht , wenn kein privater Erbe vorhanden ist. Gleichwohl erfolgt auf dem Umweg über die Erbschaftssteuer eine nicht unerhebliche Beteiligung des Staates am Nachlaß.
Sofern der Erblasser nichts abweichendes verfügt, geht sein Vermögen mit dem Tode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine nächsten Verwandten über.