Verkehrstraf - und Ordnungswidrigkeitenrecht  

Jeder Beschuldigte, dem eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, hat das Recht, vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Einer Vorladung der Polizei muß ebenfalls nicht Folge geleistet werden, es sei denn, diese ist ausnahmsweise selbst Bußgeldbehörde. Es besteht ebenfalls keine Pflicht, den Anhörungsbogen zurückzusenden. Der Betroffene ist grundsätzlich weder verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, noch auch nur den Anhörungsbogen zurückzusenden (BVerfG, NJW 1981, 1431).

Oft gewinnt das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen lediglich dadurch, daß dessen Einlassung widerlegt wird, deswegen ist die meist beste Entscheidung das Schweigen des Betroffenen. Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen weder im Bußgeld - noch im Strafverfahren nachteilige Schlüsse gezogen werden. Es kann daher nur empfohlen werden, vor jeder Äußerung zur Sache sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen und sich frühestens nach anwaltlicher Beratung, wenn überhaupt, zur Sache zu äußern.