Notarhaftungsrecht

Auch Notare sind Menschen, die nicht unfehlbar sind

Der Notar haftet für vorsätzliche und fahrlässige Amtspflichtverletzungen. Diese Haftung ist speziell in § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist dabei in der Regel nachrangig. Der Notar kann also nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Wenn sie meinen, durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars einen Schaden erlitten zu haben, sollten Sie dies auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Die Kosten einer ersten  summarischen Prüfung bewegen sich in einem überschaubaren Bereich.